§ 1306 BGB

§ 1306 Bürgerliches Gesetzbuch - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft


 ◄     BGB     ► 


Untertitel 2 Eheverbote

   

§ 1306 BGB - Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1306-BGB-Haftung