§ 1846 Bürgerliches Gesetzbuch - Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Unterkapitel 3 Anzeigepflichten
(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
(2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten