§ 1295 BGB

§ 1295 Bürgerliches Gesetzbuch - Freihändiger Verkauf von Orderpapieren


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§ 1295 BGB - Freihändiger Verkauf von Orderpapieren

Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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