§ 584a BGB

§ 584a Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte


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§ 584a BGB - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte

(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.

(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.




Stand: 14.03.2023





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