§ 584a Bürgerliches Gesetzbuch - Ausschluss bestimmter mietrechtlicher Kündigungsrechte
Sie sind hier.
(1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 bestimmte Kündigungsrecht nicht zu.
(2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pachtverhältnis nach § 580 zu kündigen.