§ 720 BGB

§ 720 Bürgerliches Gesetzbuch - Schutz des gutgläubigen Schuldners


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§ 720 BGB - Schutz des gutgläubigen Schuldners

Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung.


Stand: 14.03.2023





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