§ 1883 BGB

§ 1883 Bürgerliches Gesetzbuch - Pflegschaft für gesammeltes Vermögen


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1883 BGB - Pflegschaft für gesammeltes Vermögen

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1883-BGB-Haftungsausschluss