§ 959 BGB

§ 959 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufgabe des Eigentums


 ◄     BGB     ► 


   

§ 959 BGB - Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

959-BGB-Haftung