§ 959 BGB

§ 959 Bürgerliches Gesetzbuch - Aufgabe des Eigentums


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§ 959 BGB - Aufgabe des Eigentums

Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.


Stand: 14.03.2023





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