§ 854 BGB

§ 854 Bürgerliches Gesetzbuch - Erwerb des Besitzes


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Buch 3 Sachenrecht Abschnitt 1 Besitz

   

§ 854 BGB - Erwerb des Besitzes

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.




Stand: 14.03.2023





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