§ 139 BGB

§ 139 Bürgerliches Gesetzbuch - Teilnichtigkeit


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§ 139 BGB - Teilnichtigkeit

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.


Stand: 14.03.2023





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