§ 1769 BGB

§ 1769 Bürgerliches Gesetzbuch - Verbot der Annahme


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§ 1769 BGB - Verbot der Annahme

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.


Stand: 14.03.2023





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