§ 420 BGB

§ 420 Bürgerliches Gesetzbuch - Teilbare Leistung


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Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern

   

§ 420 BGB - Teilbare Leistung

Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.


Stand: 14.03.2023





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