§ 118 BGB

§ 118 Bürgerliches Gesetzbuch - Mangel der Ernstlichkeit


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§ 118 BGB - Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.


Stand: 14.03.2023





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