§ 311c BGB

§ 311c Bürgerliches Gesetzbuch - Erstreckung auf Zubehör


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§ 311c BGB - Erstreckung auf Zubehör

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich diese Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.


Stand: 14.03.2023





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