§ 1292 BGB

§ 1292 Bürgerliches Gesetzbuch - Verpfändung von Orderpapieren


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§ 1292 BGB - Verpfändung von Orderpapieren

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.


Stand: 14.03.2023





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