§ 1292 Bürgerliches Gesetzbuch - Verpfändung von Orderpapieren
Sie sind hier.
Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.
Stand: 14.03.2023