§ 631 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
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Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.