§ 198 BGB

§ 198 Bürgerliches Gesetzbuch - Verjährung bei Rechtsnachfolge


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§ 198 BGB - Verjährung bei Rechtsnachfolge

Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.


Stand: 14.03.2023





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