§ 913 BGB

§ 913 Bürgerliches Gesetzbuch - Zahlung der Überbaurente


 ◄     BGB     ► 


   

§ 913 BGB - Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

913-BGB-Haftung