§ 1942 Bürgerliches Gesetzbuch - Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
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Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.