§ 242 BGB

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - Leistung nach Treu und Glauben


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

242-BGB-Haftungsausschluss