§ 242 BGB

§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch - Leistung nach Treu und Glauben


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§ 242 BGB - Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.


Stand: 14.03.2023





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