§ 433 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
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Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.