§ 1229 BGB

§ 1229 Bürgerliches Gesetzbuch - Verbot der Verfallvereinbarung


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§ 1229 BGB - Verbot der Verfallvereinbarung

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.


Stand: 14.03.2023





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