§ 519 BGB

§ 519 Bürgerliches Gesetzbuch - Einrede des Notbedarfs


 ◄     BGB     ► 


   

§ 519 BGB - Einrede des Notbedarfs

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

519-BGB-Haftung