§ 726 BGB

§ 726 Bürgerliches Gesetzbuch - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes


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§ 726 BGB - Auflösung wegen Erreichens oder Unmöglichwerdens des Zweckes

Die Gesellschaft endigt, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist.


Stand: 14.03.2023





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