§ 898 BGB

§ 898 Bürgerliches Gesetzbuch - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche


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§ 898 BGB - Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.


Stand: 14.03.2023





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