§ 2091 BGB

§ 2091 Bürgerliches Gesetzbuch - Unbestimmte Bruchteile


 ◄     BGB     ► 


   

§ 2091 BGB - Unbestimmte Bruchteile

Sind mehrere Erben eingesetzt, ohne dass die Erbteile bestimmt sind, so sind sie zu gleichen Teilen eingesetzt, soweit sich nicht aus den §§ 2066 bis 2069 ein anderes ergibt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2091-BGB-Haftung