§ 1053 BGB

§ 1053 Bürgerliches Gesetzbuch - Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 1053 BGB - Unterlassungsklage bei unbefugtem Gebrauch

Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

1053-BGB-Haftungsausschluss