§ 707 BGB

§ 707 Bürgerliches Gesetzbuch - Erhöhung des vereinbarten Beitrags


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§ 707 BGB - Erhöhung des vereinbarten Beitrags

Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.


Stand: 14.03.2023





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