§ 390 BGB

§ 390 Bürgerliches Gesetzbuch - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung


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§ 390 BGB - Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.


Stand: 14.03.2023





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