§ 1627 BGB

§ 1627 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausübung der elterlichen Sorge


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§ 1627 BGB - Ausübung der elterlichen Sorge

Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.


Stand: 14.03.2023





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