§ 1627 Bürgerliches Gesetzbuch - Ausübung der elterlichen Sorge
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Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Stand: 14.03.2023