§ 2282 BGB

§ 2282 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertretung, Form der Anfechtung


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§ 2282 BGB - Vertretung, Form der Anfechtung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.




Stand: 14.03.2023





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