§ 607 BGB

§ 607 Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

Titel 7 Sachdarlehensvertrag

   

§ 607 BGB - Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag

(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.

(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

607-BGB-Haftungsausschluss