§ 2222 BGB

§ 2222 Bürgerliches Gesetzbuch - Nacherbenvollstrecker


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 2222 BGB - Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

2222-BGB-Haftungsausschluss