§ 2222 BGB

§ 2222 Bürgerliches Gesetzbuch - Nacherbenvollstrecker


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§ 2222 BGB - Nacherbenvollstrecker

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zu dem Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt.


Stand: 14.03.2023





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