§ 1648 BGB

§ 1648 Bürgerliches Gesetzbuch - Ersatz von Aufwendungen


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§ 1648 BGB - Ersatz von Aufwendungen

Machen die Eltern bei der Ausübung der Personensorge oder der Vermögenssorge Aufwendungen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, so können sie von dem Kind Ersatz verlangen, sofern nicht die Aufwendungen ihnen selbst zur Last fallen.


Stand: 14.03.2023





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