§ 1482 Bürgerliches Gesetzbuch - Eheauflösung durch Tod
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Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, so gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut zum Nachlass. Der verstorbene Ehegatte wird nach den allgemeinen Vorschriften beerbt.
Stand: 14.03.2023