§ 2021 Bürgerliches Gesetzbuch - Herausgabepflicht nach Bereicherungsgrundsätzen
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Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, bestimmt sich seine Verpflichtung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Stand: 14.03.2023