§ 342 BGB

§ 342 Bürgerliches Gesetzbuch - Andere als Geldstrafe


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§ 342 BGB - Andere als Geldstrafe

Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt.


Stand: 14.03.2023





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