§ 1876 BGB

§ 1876 Bürgerliches Gesetzbuch - Vergütung


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§ 1876 BGB - Vergütung

Dem ehrenamtlichen Betreuer steht grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung zu. Das Betreuungsgericht kann ihm abweichend von Satz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn

1.
der Umfang oder die Schwierigkeit der Wahrnehmung der Angelegenheiten des Betreuten dies rechtfertigen und
2.
der Betreute nicht mittellos ist.



Stand: 14.03.2023





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