§ 1084 BGB

§ 1084 Bürgerliches Gesetzbuch - Verbrauchbare Sachen


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§ 1084 BGB - Verbrauchbare Sachen

Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen, so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067.


Stand: 14.03.2023





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