§ 33 BGB

§ 33 Bürgerliches Gesetzbuch - Satzungsänderung


Sie sind hier.





 ◄     BGB     ► 

   

§ 33 BGB - Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.




Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

33-BGB-Haftungsausschluss