§ 1236 BGB

§ 1236 Bürgerliches Gesetzbuch - Versteigerungsort


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§ 1236 BGB - Versteigerungsort

Die Versteigerung hat an dem Orte zu erfolgen, an dem das Pfand aufbewahrt wird. Ist von einer Versteigerung an dem Aufbewahrungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist das Pfand an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.


Stand: 14.03.2023





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