§ 327d BGB

§ 327d Bürgerliches Gesetzbuch - Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte


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§ 327d BGB - Vertragsmäßigkeit digitaler Produkte

Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.


Stand: 14.03.2023





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