§ 1386 BGB

§ 1386 Bürgerliches Gesetzbuch - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft


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§ 1386 BGB - Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Jeder Ehegatte kann unter entsprechender Anwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen.


Stand: 14.03.2023





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