§ 1303 BGB

§ 1303 Bürgerliches Gesetzbuch - Ehemündigkeit


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Titel 2 Eingehung der Ehe Untertitel 1 Ehefähigkeit

   

§ 1303 BGB - Ehemündigkeit

Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.


Stand: 14.03.2023





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