§ 536d BGB

§ 536d Bürgerliches Gesetzbuch - Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels


 ◄     BGB     ► 


   

§ 536d BGB - Vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels

Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.


Stand: 14.03.2023





Sitemap Impressum, Datenschutz & Haftungsausschluss

536d-BGB-Haftung