§ 1241 BGB

§ 1241 Bürgerliches Gesetzbuch - Benachrichtigung des Eigentümers


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§ 1241 BGB - Benachrichtigung des Eigentümers

Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.


Stand: 14.03.2023





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