§ 413 BGB

§ 413 Bürgerliches Gesetzbuch - Übertragung anderer Rechte


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§ 413 BGB - Übertragung anderer Rechte

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.


Stand: 14.03.2023





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