§ 165 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
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Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.
Stand: 14.03.2023