§ 165 BGB

§ 165 Bürgerliches Gesetzbuch - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter


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§ 165 BGB - Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter

Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist.


Stand: 14.03.2023





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