§ 1626e BGB

§ 1626e Bürgerliches Gesetzbuch - Unwirksamkeit


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§ 1626e BGB - Unwirksamkeit

Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.


Stand: 14.03.2023





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