§ 2102 BGB

§ 2102 Bürgerliches Gesetzbuch - Nacherbe und Ersatzerbe


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§ 2102 BGB - Nacherbe und Ersatzerbe

(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.

(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.




Stand: 14.03.2023





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