§ 708 BGB

§ 708 Bürgerliches Gesetzbuch - Haftung der Gesellschafter


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§ 708 BGB - Haftung der Gesellschafter

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.


Stand: 14.03.2023





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